Laufzeit    1828 - 1945
Erschließungszustand    erschlossen
Kürzel    StA

Die Herausbildung einer sächsischen Staatsangehörigkeit steht im engen Zusammenhang mit der Entwicklung Deutschlands und seiner Länder zu Verfassungsstaaten.

In Sachsen wurde mit Mandat vom 13. Mai 1831 die Einbürgerung von Ausländern – das waren alle Personen außerhalb des sächsischen Staatsgebietes, die ihren Wohnsitz nach Sachsen verlegen wollten – erstmals geregelt. Eine Modernisierung erfolgte 1852 mit dem „Gesetz über Erwerbung und Verlust des Unterthanenrechts im Königreiche Sachsen“. Mit Gesetz vom 1. Juni 1870 wurde im Norddeutschen Bund eine Bundeszugehörigkeit eingeführt. Diese Staatsangehörigkeit wurde im Zuge des Antrags auf Erteilung der Staatsangehörigkeit in einem der Teilstaaten des Norddeutschen Bundes (hier Sachsen) parallel erworben. Damit erfolgte die Regelung der Staatsangehörigkeit in allen Gliedstaaten nach den gleichen Prinzipien: durch Abstammung oder Naturalisation). Das Gesetz ging 1871 auf das Deutsche Reich über und blieb bis 1913 in Kraft. Das deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913 knüpfte an die gliedstaatliche Staatsangehörigkeit an und galt in der Weimarer Republik weiter. In der Zeit des Nationalsozialismus wurde die eigenstaatliche Regelung von einer einheitlichen Staatsangehörigkeit zum Dritten Reich abgelöst (ab 1934).

Mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit waren vielfältige Rechte (z. B. Wahlrecht) und Pflichten verbunden. Die Abteilung für Staatsangehörigkeitssachen war für die Bearbeitung der Bürgerrechtsgesuche und später der Heimat- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zuständig. Der Bestand beinhaltet v. a. die bei dieser Abteilung geführten Fallakten und ist eine wertvolle Quelle zur Personenforschung.

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